GewO 1994 § 173a., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 173a.

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

(1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler” zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 670 € pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

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