GewO 1994 § 173., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 173.
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler (§ 124 Z 24) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
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