GewO 1994 § 173., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 173.

Versicherungsmakler

Versicherungsmakler (§ 124 Z 24) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.

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