II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 172.
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
(1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.
(2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes § 376 Z 9.
(3) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(4) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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