GewO 1994 § 16. Befähigungsnachweis, BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 16. Befähigungsnachweis

(1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

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