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GewO 1994 § 16. Befähigungsnachweis, BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 16. Befähigungsnachweis

(1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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