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GewO 1994 § 169., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 169.

Ausübungsvorschriften

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom , Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:

1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und

3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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