II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 169.
Ausübungsvorschriften
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
5. umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
6. die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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