II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 167.
Zulässige Bezeichnung
Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.
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