GewO 1994 § 167., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 167.

Zulässige Bezeichnungen

Nur Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.

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