II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 167.
Zulässige Bezeichnungen
Nur Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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