GewO 1994 § 167., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 167.
Zulässige Bezeichnungen
Nur Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.
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