GewO 1994 § 166., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.10.1996

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 166.

Reisebüros

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 17) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

(2) Ist die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gerichtet, so muß sie eine Einschränkung enthalten, die eine der folgenden Tätigkeiten bezeichnet:

1. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion (Abs. 5), zu der die Standortgemeinde gehört;

2. die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet;

3. die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten).

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 17 sind

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;

2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);

3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;

4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;

5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

(4) Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Abs. 2 Z 2 beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt

1. zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;

2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen;

3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.

(5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Abs. 2 Z 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Abs. 2 Z 1 beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821