II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 165.
Luftfahrtrechtliche Vorschriften
Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
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