II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 164.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
(1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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