GewO 1994 § 163., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 163.

Teiltätigkeiten

Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:

1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;

2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;

3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;

4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;

5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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