II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 163.
Teiltätigkeiten
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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