GewO 1994 § 160., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 160.

Altwarenhandel

(1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.

(2) Die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.

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