II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 160.
Altwarenhandel
(1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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