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GewO 1994 § 159., BGBl. I Nr. 33/2007, gültig von 01.07.2007 bis 09.04.2008

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 159.

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

a) Zubereitung von Mahlzeiten

b) Vornahme von Besorgungen

c) Reinigungstätigkeiten

d) Durchführung von Hausarbeiten

e) Durchführung von Botengängen

f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

g) Betreuung von Pflanzen und Tieren

h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

a) Gestaltung des Tagesablaufs

b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3. Gesellschafterfunktion insbesondere:

a) Gesellschaft leisten

b) Führen von Konversation

c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte

d) Begleitung bei diversen Aktivitäten

4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

6. Organisation von Personenbetreuung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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