GewO 1994 § 159., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 159.

Lebensmittelhändler

(1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;

5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 158) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt § 100 Abs. 5 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821