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GewO 1994 § 157., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 157.

Rechte

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch

1. zum Betrieb von Tankstellen und

2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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