GewO 1994 § 157., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 157.

Handelsgewerbe

Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (§ 124 Z 11) berechtigt sind, sind auch

1. zum Betrieb von Tankstellen (§ 124 Z 21) und

2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

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