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GewO 1994 § 156., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 156.

Handelsagenten

(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.

(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.

(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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