GewO 1994 § 155., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 155.

(1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

(2) Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.

(3) Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.

(4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

(5) Personen, die

1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,

2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

3. als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder

4. als Prokuristen

drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.

(7) Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.

(8) Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.

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