II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 154.
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10) und ein Handelsgewerbe (§ 124 Z 11) ist zu erbringen durch
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
2. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und
b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
3. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
4. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und
b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit, oder
5. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und
b) über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
(2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.
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