II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 153. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
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