GewO 1994 § 14., BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 14.

(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen wurde, daß österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit).

(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, denen Asyl gewährt wird, sofern diese Personen nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten.

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.

(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles der im Abs. 1 umschriebenen Gegenseitigkeit weiter ausgeübt werden, solange die Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer oder Pächter nicht widerrufen worden ist (§§ 88 Abs. 1 und 91).

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