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GewO 1994 § 149. Zimmermeister, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 149. Zimmermeister

(1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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