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GewO 1994 § 149., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 149.

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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