GewO 1994 § 148., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 148.

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

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