II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 148.
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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