GewO 1994 § 148., BGBl. Nr. 483/1996, gültig von 02.06.1997 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 148.

Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

(1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung vom Abs. 1 abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 152 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

(3) Ein Gastgewerbe darf außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste , Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) ausgeübt werden. Eine solche Ausübung eines Gastgewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Das Bewilligungsansuchen hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Gewerbeausübung zu enthalten. Die Bewilligung darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erteilt werden. Weiters darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte Gewerbeausübung im angegebenen Standort verbieten, wenn die für die Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, wenn die veranstaltungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausübung des Gastgewerbes die einschlägigen gesundheitsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

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