GewO 1994 § 147., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 147.
Änderung der Betriebsart
Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigung gemäß § 142 Abs. 1 ist der Behörde anzuzeigen.
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HAAAA-76821