GewO 1994 § 147., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 147.

Änderung der Betriebsart

Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigung gemäß § 142 Abs. 1 ist der Behörde anzuzeigen.

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