II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 146. Überprüfung
(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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