GewO 1994 § 146., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 146.
Ein Gastgewerbe darf nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden.
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