GewO 1994 § 139., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 139.

Legitimation

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

(4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

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