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GewO 1994 § 137d. Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 137d. Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten

(1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung derselben an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.

(3) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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