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GewO 1994 § 137d. Dienstleistungs– und Niederlassungsfreiheit Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, BGBl. I Nr. 112/2018, gültig ab 28.01.2019

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 137d. Dienstleistungs– und Niederlassungsfreiheit Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

(1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA vorzunehmen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie

1. Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,

2. Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

3. Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und

4. die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG

bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.

(5) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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