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GewO 1994 § 137., BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 137.

Fremdenführer

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,

3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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