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GewO 1994 § 137., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 137.

Fremdenführer

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,

3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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