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GewO 1994 § 136c., BGBl. I Nr. 99/2011, gültig von 01.09.2012 bis 26.03.2015

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 136c.

Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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