GewO 1994 § 136., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 136.

Druckformenhersteller

Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 135 Abs. 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821