II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 136.
Druckformenhersteller
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 135 Abs. 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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