GewO 1994 § 133., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 133.

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

(1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

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