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GewO 1994 § 132., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 132.

Höchsttarife

(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Fachgruppe Bestattung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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