I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 12.
(1) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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