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GewO 1994 § 128., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 128.

Arbeitsvermittler

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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