II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 127.
b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen);
3. Sprengungsunternehmen;
4. Baumeister, Brunnenmeister;
5. Zimmermeister;
6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;
7. Elektrotechniker;
8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;
9. Technische Büros;
10. Chemische Laboratorien;
11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
12. Drogisten;
13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;
14. Kontaktlinsenoptiker;
15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);
16. Inkassoinstitute;
17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);
18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
19. Überlassung von Arbeitskräften;
20. Lebens- und Sozialberatung;
21. Errichtung von Alarmanlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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