GewO 1994 § 127., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 127.

b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen);

3. Sprengungsunternehmen;

4. Baumeister, Brunnenmeister;

5. Zimmermeister;

6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;

7. Elektrotechniker;

8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

9. Technische Büros;

10. Chemische Laboratorien;

11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

12. Drogisten;

13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;

14. Kontaktlinsenoptiker;

15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

16. Inkassoinstitute;

17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

19. Überlassung von Arbeitskräften;

20. Lebens- und Sozialberatung;

21. Errichtung von Alarmanlagen.

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