GewO 1994 § 127., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 127.

b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

1. Waffengewerbe;

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;

3. Sprengungsunternehmen;

4. Baumeister;

5. Zimmermeister;

6. Steinmetzmeister;

7. Brunnenmeister;

8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

9. Elektrotechniker;

10. Technische Büros;

11. Chemische Laboratorien;

12. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;

13. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;

14. Drogisten;

15. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;

16. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;

17. Kontaktlinsenoptiker;

18. Immobilienmakler;

19. Bauträger;

20. Immobilienverwalter;

21. Personalkreditvermittler;

22. Pfandleiher;

23. Versteigerung beweglicher Sachen;

24. Inkassoinstitute;

25. Wechselstuben;

26. Berufsdetektive;

27. Bewachungsgewerbe;

28. Überlassung von Arbeitskräften;

29. Lebens- und Sozialberater;

30. Errichtung von Alarmanlagen.

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