II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 127.
b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
1. Waffengewerbe;
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;
3. Sprengungsunternehmen;
4. Baumeister;
5. Zimmermeister;
6. Steinmetzmeister;
7. Brunnenmeister;
8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;
9. Elektrotechniker;
10. Technische Büros;
11. Chemische Laboratorien;
12. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;
13. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;
14. Drogisten;
15. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;
16. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;
17. Kontaktlinsenoptiker;
18. Immobilienmakler;
19. Bauträger;
20. Immobilienverwalter;
21. Personalkreditvermittler;
22. Pfandleiher;
23. Versteigerung beweglicher Sachen;
24. Inkassoinstitute;
25. Wechselstuben;
26. Berufsdetektive;
27. Bewachungsgewerbe;
28. Überlassung von Arbeitskräften;
29. Lebens- und Sozialberater;
30. Errichtung von Alarmanlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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