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GewO 1994 § 126., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 126.

Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (§§ 124 und 127) und von Handwerken nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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