II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 123.
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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