GewO 1994 § 122., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 122.

Tischler

Tischler (§ 94 Z 37) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von eingeschoßigen Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

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