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GewO 1994 § 118., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 118.

Konditoren

(1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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