II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 118.
Konditoren
(1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:
1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;
3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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