II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 118.
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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