II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 116.
Tapezierer und Dekorateure
(1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.
(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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