II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 115.
Schuhmacher
Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz und § 20 gelten sinngemäß.
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